|
Beschreibung
Quantitative Bestimmung mit physikalischer oder chemischer Messung oder Zellzählung, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32035 bis 32039,
Abrechnungsbestimmung
je Untersuchung
Anmerkung
Werden in Akut- bzw. Notfällen Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 32035 bis 32039 als Einzelbestimmungen im Eigenlabor erbracht, sind die Gebührenordnungspositionen 32035 bis 32039 einzeln berechnungsfähig.
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/2, erstellt am 08.05.2024